
Dieter Axmann
Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Strafrecht
Hohe Straße 11
44139 Dortmund
Tel. 0231 / 39603700
Fax. 0231 / 53314420
kanzlei@rechtsanwalt-axmann.de
NOTFALLNUMMER 0151 / 21822975
Dieter Axmann
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Strafverteidiger
Dortmund
Durch Spezialisierung auf und Erfahrung im Strafrecht kann ich der Strafverfolgung bundesweit gegenübertreten und meine Mandanten bei Korruptionsdelikten oder Steuerstraftaten verteidigen.
Strafrecht
Dortmund
Das Strafrecht ist weit gefächert und überschneidet sich mit einigen anderen Rechtsgebieten. Auf den folgenden Seiten möchte ich meine Tätigkeitsschwerpunkte im Strafrecht vorstellen.
Strafverteidigung
Dortmund
Falls bei Strafverfahren Untersuchungshaft oder weitere Zwangsmaßnahmen wie Durchsuchungen, vorläufige Festnahme oder ähnliches drohen, ist sofortige qualifizierte Strafverteidigung erforderlich.
Dieter Axmann
Fachanwalt & Strafverteidiger
Hohe Strasse 11
44139 Dortmund
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kanzlei@rechtsanwalt-axmann.de
Neben Dortmund betreue ich Mandanten auch in den Städten Bochum, Bottrop, Castrop-Rauxel, Dinslaken, Dorsten, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Gladbeck, Hagen, Hamm, Hattingen, Herne, Herten, Moers, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Witten sowie in den Kreisen Ennepe-Ruhrkreis, Recklinghausen, Unna und Wesel.
Verkehrsverstöße können nicht nur Ordnungswidrigkeiten, sondern auch Straftaten darstellen. Es kommt zu Überschneidungen des Verkehrsrechts und des Strafrechts, woraus sich entsprechend das sog. Strafverkehrsrecht bildet. Jeder, der am Straßenverkehr teilnimmt, hat die geltenden Gesetze zu beachten. Für die Anwendbarkeit des Verkehrsstrafrechts spielt es keine Rolle, ob Sie als Fußgänger, Radfahrer oder Fahrer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr teilnehmen.
Verkehrsstraftaten können zu Geldstrafen und Freiheitsstrafen führen. Darüber hinaus sieht das Strafgesetzbuch auch sogenannte Nebenstrafen vor. Eine empfindliche Nebenstrafe ist die Entziehung der Fahrerlaubnis. Diese Nebenstrafe wird vor allem dann relevant, wenn die Fahrerlaubnis für die Berufsausübung zwingend notwendig ist. In solchen Fällen wird die Beauftragung eines erfahrenen Rechtsanwalts – wie Herrn Axmann als Fachanwalt für Strafrecht in Dortmund – ausdrücklich empfohlen!
Strafrechtliche Verstöße im Straßenverkehr sind u. a.
Auch
sind Straftaten, die zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber im Straßenverkehrsgesetz normiert sind.
Der Einfluss von Alkohol auf das Fahrverhalten wird vielfach unterschätzt und oft kommt es zu Unfällen, die in nüchternem Zustand womöglich hätten vermieden werden können. Je nach Blutalkoholkonzentration wird unterschieden zwischen der
Führer von KFZ erreichen die absolute Fahruntüchtigkeit ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille. Ab dieser Blutalkoholkonzentration liegt eine Verkehrsstraftat vor. Die Fahruntüchtigkeit wird unwiderlegbar vermutet. Die Trunkenheit im Straßenverkehr gem. § 316 StGB ist gegeben. Bei Fahrradfahrern besteht eine absolute Fahruntüchtigkeit ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille.
Unterhalb der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit liegt die sogenannte relative Fahruntüchtigkeit. Wer mit einer Blutalkoholkonzentration zwischen 0,5 bis 1,09 Promille ein KFZ führt und weder Ausfallerscheinungen zeigt noch einen Unfall verursacht, wird wegen relativer Fahruntüchtigkeit als einer Ordnungswidrigkeit belangt. Relative Fahruntüchtigkeit kann schon ab einer BAK von 0,3 Promille vorliegen. Der Betroffene muss darüber hinaus jedoch durch rauschbedingte Ausfallerscheinungen auffällig werden. Fahren in Schlangenlinien oder Geradeausfahren statt der Kurve zu folgen, sind solche Ausfallerscheinungen. Die Ausfallerscheinungen und deren Rauschbedingtheit müssen von den Strafverfolgungsbehörden nachgewiesen werden. Als Ihr Verteidiger im Verkehrsstrafrecht gilt es hier für mich in jedem Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine Ausfallerscheinung vorlag und ob diese – sollte sie vorgelegen haben - tatsächlich auch rauschbedingt war. Diese Überprüfung sollten Sie aber auf jeden Fall einem im Verkehrsstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalt wie Fachanwalt für Strafrecht, Rechtsanwalt Axmann aus Dortmund, überlassen. Für Fahranfänger von unter 21 Jahren bzw. für in der Probezeit Befindliche gilt die 0-Promille-Grenze. Ab einem Wert von 0,3 Promille gilt in Kombination mit Fahrfehlern bereits die sogenannte relative Fahruntüchtigkeit.
Zur Berechnung der Blutalkoholkonzentration wird dem Betroffenen eine Blutprobe entnommen. Die Entnahme der Blutprobe bedarf – von Ausnahmen abgesehen – einer richterlichen Anordnung. Es ist aber immer wieder festzustellen, dass Polizeibeamte die Entnahme einer Blutprobe ohne richterliche Anordnung selbständig anordnen. Hier gilt es, durch einen im Verkehrsstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalt, überprüfen zu lassen, ob die Beamten sich willkürlich über das Gebot der richterlichen Anordnung hinweggesetzt haben. Dann liegt ein Beweisverwertungsverbot vor. Das heißt, das Ergebnis der Blutprobe darf nicht gegen den Betroffenen verwendet werden. Grundsätzlich empfiehlt Fachanwalt für Strafrecht Herr Axmann: Eine freiwillige Einwilligung in die Entnahme der Blutprobe sollte nicht erfolgen.
Da zwischen Tatzeit und Zeitpunkt der Blutentnahme immer eine gewisse Zeitspanne liegt, erfolgt die Berechnung der Blutalkoholkonzentration in der Regel im Wege der Rückrechnung. Auch hier liegt eine nicht unerhebliche Fehlerquelle. Nicht nur, dass jeder Mensch eine unterschiedliche körperliche Konstitution hat, auch wird der Blutalkoholgehalt auch von jedem Menschen unterschiedlich schnell abgebaut. Auch hier bietet sich erheblicher Spielraum für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Trunkenheit im Straßenverkehr. Eine Überprüfung der Berechnung der Blutalkoholkonzentration sollte auf jeden Fall durch einen im Verkehrsstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalt wie Fachanwalt für Strafrecht, Dieter Axmann aus Dortmund, erfolgen.
Gemäß § 316 c Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer:
Diese Vorschrift ist somit weit gefasst und deckt eine Vielzahl an Regeln, Ausnahmen sowie Ergänzungen ab. Schon wegen des Tatvorwurfs der Gefährdung des Straßenverkehrs ist es dringend angeraten, einen erfahrenen Rechtsanwalt im Verkehrsstrafrecht zu beauftragen. Herr Fachanwalt für Strafrecht Dieter Axmann aus Dortmund wird sich für die Wahrung Ihrer rechtlichen Interessen zu einsetzen.
Ob und inwieweit eine Gefährdung des Straßenverkehrs im Einzelfall vorgelegen hat und welche Verteidigungsschritte gegebenenfalls vorgenommen werden sollten, muss in einem persönlichen Gespräch erörtert werden. Als erfahrener Rechtsanwalt im Verkehrsstrafrecht und Fachanwalt für Strafrecht kann Herr Dieter Axmann aus Dortmund Ihre Verteidigungschancen schnell und gezielt abwägen.
Wer nach einem Verkehrsunfall den Unfallort verlässt, wird nicht zwingend wegen Unerlaubten Entfernens vom Unfallort (auch Fahrerflucht bzw. Unfallflucht) bestraft.
Oftmals lässt sich zu Gunsten des Beschuldigten hier auch im Nachhinein noch manches „reparieren“.
So wird unter Umständen nicht wegen Unfallflucht bestraft, wer die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglicht. Um diese Chance nicht leichtfertig zu verspielen, sollten sie als möglicher Beschuldigter einer Unfallflucht keine Zeit versäumen. Konsultieren Sie unverzüglich einen im Verkehrsstrafrecht erfahrenen Fachanwalt und Rechtsanwalt wie den in Dortmund ansässigen Anwalt Herrn Axmann.
Es besteht auch die Möglichkeit des Absehens von Strafverfolgung wegen Unfallflucht, wenn bei dem Verkehrsunfall nur sogenannte Bagatellschäden entstanden sind. Hier ist die Bewertung und Abgrenzung oftmals schwierig. Daher sollten Sie sich bei dem Vorwurf der Unfallflucht von einem im Verkehrsstrafrecht erfahrenen Anwalt wie Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Rechtsanwalt Axmann vertreten lassen.
Eine andere Frage ist die der Bemerkbarkeit des Verkehrsunfalls. Diese wird oftmals vor Gericht gutachterlich entschieden. Um hier von Anfang an aktiv auch auf die Auswahl des Gutachters Einfluss zu nehmen, sollten Sie keine Zeit versäumen und sich bei dem Vorwurf der Unfallflucht auf jeden Fall von einem im Verkehrsstrafrecht erfahrenen Fachanwalt und Rechtsanwalt wie Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Rechtsanwalt Axmann vertreten lassen.