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Freispruch bei:

sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen §§ 174 StGB

 

Der Mandant war vor dem Amtsgericht Dortmund wegen sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen §§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB (idF gültig seit dem 21.01 .2015) angeklagt.

Die Stieftochter des Mandanten hatte ihn angezeigt. Weitere objektive Beweise waren nicht vorhanden. Anklage wurde erhoben.

Der Mandant wandte sich an mich. Seine Frau, die Mutter der Anzeigenerstatterin, war bei den Gesprächen anwesend. Der Mandant bestritt die Vorwürfe. In Gesprächen mit der Mutter stellte sich heraus, dass dieses Mädchen als kleines Kind von ihrem Babysitter schwer missbraucht worden war. Der Unterzeichner nahm Einsicht in die seinerzeit geführten Ermittlungsakten.

Bereits vor dem Gerichtstermin legte die Stieftochter ärztliche Atteste vor, dass sie aufgrund einer als Kleinkind erlittenen schweren Traumatisierung bei Anzeigenerstattung geglaubt hätte, der angezeigte Tatvorwurf wäre wahr gewesen. Infolge dieser Traumatisierung habe sie jedoch immer wieder Scheinerinnerungen von Vergewaltigungserlebnissen. Tatsächlich stattgefunden hat aber keine dieser Scheinerinnerungen. Mir war klar, die Scheinerinnerungen waren auf den als Kleinkind erlebten Missbrauch zurückzuführen. Als Verteidiger beantragte ich, die Zeugin abzuladen. Die Richterin weigerte sich.

Es kam zum Termin. Die Anzeigenerstatterin wurde vernommen und legte die Tatsache der Scheinerinnerung und die Ursache nochmals dar. Das Gericht wollte der Zeugin nicht nur nicht glauben, die Richterin bedrängt die Zeuge noch massiv, um doch noch eine belastende Aussage zu erreichen.

Ich habe unter Vorlage seinerzeit geführten Ermittlungsakten einen Antrag auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens gestellt, zum Beweis für die Tatsache, dass die hier angeklagten Vorwürfe gegen den Mandanten auf Scheinerinnerungen der Zeugin beruhen.

Der Mandant wurde vom Amtsgericht Dortmund freigesprochen.

 

Dieter Axmann
Anwalt Strafverteidiger Dortmund

 

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